Zwar wird in der Sache der Entscheid aufgehoben und über das Gesuch der Beschwerdeführerin wäre nun aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung neu zu entscheiden. Nun ist aber zu beachten, dass selbst bei Gutheissung des Gesuchs um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ein allfälliger Entscheid der Vorinstanz über das in der Zwischenzeit anhängig gemachte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Auswirkungen auf die Pflicht zur Sicherheitsleistung haben kann. Art. 100 Abs. 2 ZPO sieht nämlich vor, dass das Gericht die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben kann.