ZPO für ein Urteilsabänderungsverfahren nicht gilt. Die Verfügung der Vorinstanz widerspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen und ist aufzuheben (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 18 55 vom 22.5.2018 E. 2.3). 3.2. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung der Beschwerde die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet selbst bei Spruchreife der Sache. Spruchreife ist stets zu bejahen, wenn die Beschwerdeinstanz ohne zusätzliche Sachverhaltserhebungen entscheiden kann (Hoffmann-Nowotny/Stauber in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art.