Der Antrag auf erneute Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort ist daher abzuweisen. 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Sicherheitsleistung mit Hinweis auf Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO abgewiesen. Die vom Beschwerdegegner beantragte Änderung der Scheidungsfolgen sei akzessorisch dem Scheidungsverfahren zuzuordnen. Gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO ist im Scheidungsverfahren keine Sicherheit zu leisten.