Im Zeitpunkt des Eingangs des Sistierungsantrags beim Kantonsgericht, nämlich am 12. November 2018, war die gesetzliche Frist zur Abgabe der Beschwerdeantwort bereits abgelaufen. Auch eine Notfrist hätte dem Beschwerdegegner von Seiten des Gerichts nicht eingeräumt werden können, weil Art. 144 Abs. 1 ZPO die Erstreckung gesetzlicher Fristen explizit verbietet und dieses Verbot auch nicht mit einem solchen Vorgehen unterlaufen werden darf. Der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit gehabt, zusammen mit seinem Sistierungsantrag gleichzeitig die Beschwerdeantwort einzureichen. Der Antrag auf erneute Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort ist daher abzuweisen.