143 Abs. 1 ZPO die Beschwerdeantwort einreichen müssen. Daran ändert auch das am letzten Tag der Frist eingereichte Sistierungsbegehren nichts. Der Beschwerdegegner konnte und durfte nicht darauf vertrauen, dass seinem Sistierungsantrag entsprochen wird. Mit einer Abweisung musste er rechnen und es musste ihm zudem auch bewusst sein, dass eine gesetzliche Frist gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann (vgl. BGE 141 III 554). Im Zeitpunkt des Eingangs des Sistierungsantrags beim Kantonsgericht, nämlich am 12. November 2018, war die gesetzliche Frist zur Abgabe der Beschwerdeantwort bereits abgelaufen.