Mit Gutheissung dieses Gesuchs würde das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Vorerst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Von daher kann die Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 8. November 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Sistierungsantrag ist daher abzuweisen. 2.3. Der Beschwerdegegner beantragt zudem, dass ihm bei Abweisung des Sistierungsantrags eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort anzusetzen sei.