{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-18-16_2018-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10715", "Checksum": "83062ed6d16b4b34a3f5fbd319464265"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 18 16", "2019 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.11.2018 3C 18 16 (2019 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO nennt ausdrücklich nur das Scheidungsverfahren, in welchem eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten für streitige Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage. Damit sind aber die Bestimmungen der Art. 290 ff. ZPO gemeint. Ein genereller gesetzlicher Verweis auf eine sinngemässe (oder auch akzessorische) Anwendung der Bestimmungen zum Scheidungsverfahren als solchem ist darunter nicht zu verstehen.\r\nSomit ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung der Ausschluss von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO für ein Urteilsabänderungsverfahren nicht gilt. | Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 284 Abs. 3 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:50", "Checksum": "58da7d0586bd9099df5742353aeab074", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.11.2018 3C 18 16 (2019 II Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 99 Abs. 3 lit. b ZPO nennt ausdrücklich nur das Scheidungsverfahren, in welchem eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten für streitige Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage. Damit sind aber die Bestimmungen der Art. 290 ff. ZPO gemeint. Ein genereller gesetzlicher Verweis auf eine sinngemässe (oder auch akzessorische) Anwendung der Bestimmungen zum Scheidungsverfahren als solchem ist darunter nicht zu verstehen.\r\nSomit ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung der Ausschluss von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO für ein Urteilsabänderungsverfahren nicht gilt. | Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 284 Abs. 3 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet selbst bei Spruchreife der Sache. Spruchreife ist stets zu bejahen, wenn die Beschwerdeinstanz ohne zusätzliche Sachverhaltserhebungen entscheiden kann (Hoffmann-Nowotny/Stauber in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], Basel 2013, Art. 327 ZPO N 13). Vorliegend ist, entgegen den Darstellung der Beschwerdeführerin, Spruchreife nicht gegeben. Zwar wird in der Sache der Entscheid aufgehoben und über das Gesuch der Beschwerdeführerin wäre nun aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung neu zu entscheiden. Nun ist aber zu beachten, dass selbst bei Gutheissung des Gesuchs um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ein allfälliger Entscheid der Vorinstanz über das in der Zwischenzeit anhängig gemachte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Auswirkungen auf die Pflicht zur Sicherheitsleistung haben kann. Art. 100 Abs. 2 ZPO sieht nämlich vor, dass das Gericht die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben kann. Es wäre daher nicht im Sinne der Prozessökonomie, wenn das Kantonsgericht nun einen Entscheid fällen würde, der je nach Ausgang des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz gleich wieder abgeändert werden müsste. Nachdem über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden worden ist, ist Spruchreife noch nicht gegeben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.3. Bevor die Beschwerdeführerin im Urteilsabänderungsprozess zur Einreichung der Klageantwort aufzufordern ist, ist über das Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu entscheiden. Daher sind Rechtsspruch Ziff. 2 und Ziff. 2 (recte Ziff. 3) der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben. |"}