{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-18-16_2018-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10715", "Checksum": "83062ed6d16b4b34a3f5fbd319464265"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 18 16", "2019 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.11.2018 3C 18 16 (2019 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO nennt ausdrücklich nur das Scheidungsverfahren, in welchem eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten für streitige Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage. Damit sind aber die Bestimmungen der Art. 290 ff. ZPO gemeint. Ein genereller gesetzlicher Verweis auf eine sinngemässe (oder auch akzessorische) Anwendung der Bestimmungen zum Scheidungsverfahren als solchem ist darunter nicht zu verstehen.\r\nSomit ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung der Ausschluss von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO für ein Urteilsabänderungsverfahren nicht gilt. | Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 284 Abs. 3 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:50", "Checksum": "58da7d0586bd9099df5742353aeab074", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.11.2018 3C 18 16 (2019 II Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 99 Abs. 3 lit. b ZPO nennt ausdrücklich nur das Scheidungsverfahren, in welchem eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten für streitige Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage. Damit sind aber die Bestimmungen der Art. 290 ff. ZPO gemeint. Ein genereller gesetzlicher Verweis auf eine sinngemässe (oder auch akzessorische) Anwendung der Bestimmungen zum Scheidungsverfahren als solchem ist darunter nicht zu verstehen.\r\nSomit ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung der Ausschluss von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO für ein Urteilsabänderungsverfahren nicht gilt. | Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 284 Abs. 3 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 28.11.2018 |\n| Fallnummer: | 3C 18 16 |\n| LGVE: | 2019 II Nr. 1 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 284 Abs. 3 ZPO. |\n| Leitsatz: | Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO nennt ausdrücklich nur das Scheidungsverfahren, in welchem eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten für streitige Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage. Damit sind aber die Bestimmungen der Art. 290 ff. ZPO gemeint. Ein genereller gesetzlicher Verweis auf eine sinngemässe (oder auch akzessorische) Anwendung der Bestimmungen zum Scheidungsverfahren als solchem ist darunter nicht zu verstehen. Somit ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung der Ausschluss von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO für ein Urteilsabänderungsverfahren nicht gilt. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}