Dementsprechend erwog das Bundesgericht im Urteil 5C.287/2006 vom 6. Dezember 2007, E. 4, Art. 8 HUÜ betreffe die Ergänzung und Abänderung eines in einem anderen Staat ausgesprochenen Scheidungsurteils, und versagte dem Beschwerdeführer eine Berufung auf diese Bestimmung im Eheschutzverfahren. |