Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat dabei entweder die Funktion einer (notwendigen) Vorstufe zur Scheidung oder sie existiert neben der Ehescheidung als eigenständiges Rechtsinstitut, das einen grundsätzlich dauerhaften und endgültigen Status vermittelt. Als Ersatz für eine Ehescheidung hat es aufgrund der rückläufigen Anzahl scheidungsfeindlicher Rechtsordnungen massiv an Bedeutung verloren (Raupach, Ehescheidung mit Auslandsbezug in der Europäischen Union – die Rom III-Verordnung als Kernstück eines einheitlichen europäischen Scheidungskollisionsrechts, Diss. Marburg 2014, S. 86 f. mit zahlreichen Hinweisen).