tra coniugi divorziati") Anlass zu abweichenden Schlussfolgerungen. Zu erörtern bleibt mithin, ob Art. 8 Abs. 2 HUÜ auf Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens Anwendung finden kann. Das HUÜ definiert nicht, was unter der Wendung "Trennung ohne Auflösung des Ehebandes" zu verstehen ist. Derselbe Begriff findet sich in der Verordnung des Rats der Europäischen Union Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) wieder, wobei die Verordnung ihrerseits auf eine Definition verzichtet.