Abweichend davon ist laut Art. 8 Abs. 1 HUÜ in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder ungültig erklärten Ehe (Art. 8 Abs. 2 HUÜ). Soweit sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt stellen sollte, Art. 8 Abs. 1 HUÜ sei für den Trennungsunterhalt resp.