Am 4. September 2015 gab es ein Ergänzungsgutachten in Auftrag. Mit Zwischenentscheid vom 22. Januar 2016 befand das Bezirksgericht, im Massnahmenverfahren gelange sowohl in Bezug auf die Kinderalimente als auch betreffend Ehegattenunterhalt schweizerisches Recht zur Anwendung. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 8. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 5.2. (…) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ;