Am 31. März 2014 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht Kriens und beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Kinder und sie persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Mit Verfügung vom 24. November 2014 beauftragte das Bezirksgericht das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (ISDC) mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens. Am 4. September 2015 gab es ein Ergänzungsgutachten in Auftrag.