107 ZPO N 19). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ihr angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens um Anordnung vorsorglicher Massnahmen daran gelegen war, keine weitere Verfahrensverzögerung in Kauf nehmen zu müssen. Mit der Kassation des vorinstanzlichen Entscheids kann diesem Ansinnen jedoch nicht entsprochen werden. Dieser Umstand und die bezirksgerichtliche Gehörsverletzung rechtfertigen es, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. |