Aus den Erwägungen: 4.2. Hinsichtlich der Kostenverlegung für das Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Kosten in Anbetracht des prozessualen Versäumnisses des Bezirksgerichts (Verletzung des rechtlichen Gehörs) dem Staat aufzuerlegen sind. Die Gesuchstellerin stellt sich vor Kantonsgericht allerdings auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Parteien das rechtliche Gehör hinlänglich gewährt, und beantragt deshalb die Abweisung der Beschwerde. Vor Kantonsgericht war somit über zwei gegenteilige Parteianträge zu befinden.