| | Entscheid: | Das Kantonsgericht hiess eine Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut (zum Sachverhalt siehe LGVE 2015 II Nr. 7). Die Gegenpartei (Gesuchstellerin) hatte die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Kostenpunkt führte das Kantonsgericht Folgendes aus. Aus den Erwägungen: 4.2. Hinsichtlich der Kostenverlegung für das Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Kosten in Anbetracht des prozessualen Versäumnisses des Bezirksgerichts (Verletzung des rechtlichen Gehörs) dem Staat aufzuerlegen sind.