Wird zusätzlich berücksichtigt, dass ein Teil der Auslagen für Kultur und Freizeit ohnehin aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind, rechtfertigt es sich nicht, diese im konkret vorliegenden Fall zusätzlich zum zivilprozessualen Aufwand zu addieren. Bei den von der Vorinstanz angerechneten Kosten für die Ausbildung der Kinder von Fr. 33.35 hat es somit sein Bewenden. |