Es ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, in welchem Umfang zusätzlich Kosten für Musik und Sport von Kindern in der Bedarfsrechnung Berücksichtigung finden. Dabei ist zu prüfen, in welchem Ausmass solche Kosten bereits im Grundbetrag oder dann im Zuschlag von 20 % enthalten sind. Es versteht sich von selbst, dass beim höheren Grundbetrag von Fr. 600.-- auch zusätzliche Kosten inbegriffen sind, die einem mehr als zehnjährigen Kind anfallen. Darunter fallen auch in diesem Alter zunehmend anfallende Kosten für Kultur, Sport und Hobby.