O., S. 175). In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich der Hinweis, dass einerseits einem kinderbetreuenden Elternteil ohnehin zusätzlich Fr. 150.-- über dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zugestanden werden und dass im Grundschulunterricht die Fächer Sport und Musik bereits enthalten sind. Indes hat die Justizkommission des Obergerichts auch schon Auslagen für den Musikunterricht berücksichtigt (Entscheid der Justizkommission des Obergerichts Luzern JK 06 12 vom 11.4.2006 E. 4.1). Es ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, in welchem Umfang zusätzlich Kosten für Musik und Sport von Kindern in der Bedarfsrechnung Berücksichtigung finden.