Die dafür aufzuwendenden Auslagen sind, soweit es um die Befriedigung kultureller Bedürfnisse wie z.B. Musikinstrumente geht, grundsätzlich im Grundbetrag für den notwendigen Lebensunterhalt enthalten. Die Ausgaben für Sport andererseits gehören im Regelfall nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und sind aus dem auf den Grundbedarf zu gewährenden Zuschlag oder durch Einsparungen aus dem Grundbedarf zu finanzieren (Bühler, a.a.O., S. 175).