Die von der Vorinstanz berücksichtigte Schülerverpflegung von Fr. 33.35 ist unbestritten der Gesuchstellerin anzurechnen. Indes hat die Vorinstanz jedoch die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Auslagen für den Musikunterricht und für den Fussballverein inkl. Postautokosten ihrer Kinder nicht angerechnet. Zu einem sinnvollen menschlichen Leben gehören zwar einerseits auch die Befriedung von kulturellen, unterhaltenden und sportlichen Bedürfnissen. Die dafür aufzuwendenden Auslagen sind, soweit es um die Befriedigung kultureller Bedürfnisse wie z.B. Musikinstrumente geht, grundsätzlich im Grundbetrag für den notwendigen Lebensunterhalt enthalten.