| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.2.2. Besondere Kosten für die Ausbildung der Kinder Bei der Notbedarfsberechnung sind besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.) zu berücksichtigen (LGVE 2009 I Nr. 42). Dasselbe muss für die Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs gelten (Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Schöbi Hrsg.], Bern 2001, S. 174). Die von der Vorinstanz berücksichtigte Schülerverpflegung von Fr. 33.35 ist unbestritten der Gesuchstellerin anzurechnen.