Denn wie die Vorinstanz korrekt argumentiert, dürfen in diesem Kontext auch die Auslagen für A keinen Eingang mehr in das Budget des Gesuchstellers finden, womit sich sein Grundbedarf mindestens um den (erweiterten) Grundbetrag für seinen Sohn, einen angemessenen Wohnkostenanteil und die Krankenversicherungsprämien reduziert. Wiewohl der Erstrichter den proportionalen Wohnkostenanteil für A in seiner Vernehmlassung in Anwendung der Unterhaltstabellen der Zürcher Bildungsdirektion mit Fr. 365.-- für Luzerner Verhältnisse unter Umständen ein wenig zu hoch veranschlagt hat, illustriert seine kurze Berechnung gleichwohl eindrücklich und schlüssig, wie der Gesuchsteller sowohl bei einer