Zudem vermöchte ihm eine Einzelpersonenabrechnung ebenfalls nicht zu helfen. Denn wie die Vorinstanz korrekt argumentiert, dürfen in diesem Kontext auch die Auslagen für A keinen Eingang mehr in das Budget des Gesuchstellers finden, womit sich sein Grundbedarf mindestens um den (erweiterten) Grundbetrag für seinen Sohn, einen angemessenen Wohnkostenanteil und die Krankenversicherungsprämien reduziert.