In Anbetracht der herrschenden Lehre und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht sich das Kantonsgericht nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Ein solcher Schritt erwiese sich vorliegend umso weniger als opportun, als die von der Ehefrau des Gesuchstellers zu leistenden bescheidenen Kinderalimente von Fr. 650.-- kaum ausreichen dürften, den Grundbedarf von A – einschliesslich eines angemessen Anteils an den Wohnkosten – vollständig zu finanzieren, weswegen sich ohnehin ein Manko einstellen wird, das der Gesuchsteller aus eigenen Mitteln zu decken hat. Zudem vermöchte ihm eine Einzelpersonenabrechnung ebenfalls nicht zu helfen.