Bern 2015, N 230 und 231). Das vormalige Obergericht des Kantons Luzern gelangte in LGVE 2011 I Nr. 29, E. 5.2, zum Schluss, die im Kanton Luzern in Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfolgte Praxis der Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse des UR-Gesuchstellers bleibe weiterhin anwendbar, da unmündige Kinder, die mit ihm zusammenlebten, sowohl einkommen- wie auslagenseitig berücksichtigt würden und Kinderalimente und -zulagen in der Regel ohnehin tiefer als die für ein minderjähriges Kind in Anschlag zu bringenden Auslagen wie Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämie, ausserordentliche Kosten für den Zahnarzt, Fremdbetreuungskosten und ausserordentliche Aus- und