Ein differenzierterer Ansatz geht davon aus, dass es in einem Mankofall (wenn die Kinderalimente die effektiven Auslagen für das Kind nicht decken) sachgerecht sei, den Unterhaltsbeitrag zum Einkommen des UR-Gesuchstellers zu addieren und im Gegenzug im Rahmen einer Gesamtrechnung auch die höheren Kosten für das Kind zum erweiterten Existenzminimum zu zählen. Im Fall eines Überschusses (wenn der Kinderunterhaltsbeitrag höher als das erweiterte Existenzminimum des Kinds bemessen ist) seien die zu hohen Kinderalimente und die tieferen effektiven Auslagen für das Kind auszuklammern und der Überschuss für allenfalls unvorhergesehene ausserordentliche Umstände zugunsten des Kindes zurückzulegen