BGer-Urteile 4A_231/2008 vom 27.6.2008 E. 4.2 und 7B.35/2005 vom 24.3.2005 E. 4.2). Ein differenzierterer Ansatz geht davon aus, dass es in einem Mankofall (wenn die Kinderalimente die effektiven Auslagen für das Kind nicht decken) sachgerecht sei, den Unterhaltsbeitrag zum Einkommen des UR-Gesuchstellers zu addieren und im Gegenzug im Rahmen einer Gesamtrechnung auch die höheren Kosten für das Kind zum erweiterten Existenzminimum zu zählen.