117 ZPO N 10). Einigkeit herrscht zudem insofern, als der Grundbedarf des Kinds im Gegenzug bei der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums des UR-Gesuchstellers ausgeklammert werden muss, was bedeutet, dass der Grundbetrag des Kinds im Budget des obhutsberechtigten Elternteils entfällt, dessen Wohnkosten angemessen zu senken sowie die für das Kind zu leistenden Krankenversicherungsprämien und weiteren Zuschläge zu subtrahieren sind (Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 57; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 6; Huber, a.a.O., Art. 117 ZPO N 32; Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 10).