Aus den Erwägungen: 4.3. Die herrschende Doktrin geht darin einig, dass Kinderalimente ebenso wie Kinder- und Ausbildungszulagen im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keinen Bestandteil des Einkommens des obhutsberechtigten, getrennt lebenden Elternteils bilden, da diese Mittel von Gesetzes wegen (Art. 289 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) dem minderjährigen Kind zukommen sollen und nicht dem obhutsberechtigten Elternteil dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu verbessern (Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 117 ZPO N 57; Emmel, in: Komm.