Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es infolge mangelnder Bedürftigkeit ab und auferlegte ihm einen Teil der Gerichts- sowie seine eigenen Parteikosten. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Kantonsgericht und rügte, Kinderunterhaltsbeiträge dürften bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt werden, handle es sich dabei doch um gebundene Mittel, die nicht dazu bestimmt seien, Prozesskosten zu finanzieren.