| | Entscheid: | Mit Eheschutzentscheid vom 28. Juli 2015 hob das Bezirksgericht Z den Haushalt des Gesuchstellers und seiner Ehefrau auf, gab den Sohn der Parteien, A, in die Obhut des Gesuchstellers und verpflichtete die Ehefrau zur Leistung von Kinderalimenten. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es infolge mangelnder Bedürftigkeit ab und auferlegte ihm einen Teil der Gerichts- sowie seine eigenen Parteikosten.