Die Bedürftigkeit eines UR-Gesuchstellers, der mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Gesamtberechnung seiner finanziellen Verhältnisse unter Einbezug allfälliger Kinderalimente. Sollte sich die Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, kann davon abgewichen und eine Einzelberechnung für den UR-Gesuchsteller allein vorgenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2011 I Nr. 29). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: