{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-15-16_2015-09-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10438", "Checksum": "3e87c583cb395c1d38761657eda3cea2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 15 16", "2015 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 08.09.2015 3C 15 16 (2015 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bedürftigkeit eines UR-Gesuchstellers, der mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Gesamtberechnung seiner finanziellen Verhältnisse unter Einbezug allfälliger Kinderalimente. Sollte sich die Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, kann davon abgewichen und eine Einzelberechnung für den UR-Gesuchsteller allein vorgenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2011 I Nr. 29). | Art. 117 lit. a ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "dd1e882f0bcff00d517aded8c539f6d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 08.09.2015 3C 15 16 (2015 II Nr. 9)\nRegeste:\nDie Bedürftigkeit eines UR-Gesuchstellers, der mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Gesamtberechnung seiner finanziellen Verhältnisse unter Einbezug allfälliger Kinderalimente. Sollte sich die Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, kann davon abgewichen und eine Einzelberechnung für den UR-Gesuchsteller allein vorgenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2011 I Nr. 29). | Art. 117 lit. a ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege\n\n auch die Auslagen für A keinen Eingang mehr in das Budget des Gesuchstellers finden, womit sich sein Grundbedarf mindestens um den (erweiterten) Grundbetrag für seinen Sohn, einen angemessenen Wohnkostenanteil und die Krankenversicherungsprämien reduziert. Wiewohl der Erstrichter den proportionalen Wohnkostenanteil für A in seiner Vernehmlassung in Anwendung der Unterhaltstabellen der Zürcher Bildungsdirektion mit Fr. 365.-- für Luzerner Verhältnisse unter Umständen ein wenig zu hoch veranschlagt hat, illustriert seine kurze Berechnung gleichwohl eindrücklich und schlüssig, wie der Gesuchsteller sowohl bei einer Gesamtbetrachtung als auch bei einer Einzelpersonenabrechnung ab November 2015 einen Budgetüberschuss von mindestens Fr. 500.-- verzeichnen kann. Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller, dass wohl Kinderalimente prinzipiell gebundene Mittel repräsentieren, nicht aber sein restliches Einkommen. Wenn ihm die von seiner Ehefrau geleisteten Unterhaltsbeiträge gestatten, aus seinem Einkommen einen Überschuss zu erzielen, kann derselbe mithin sehr wohl zur Prozesskostenliquidation herangezogen werden, ohne dass dieser Schritt einem Eingriff in die Kinderalimente gleichkäme; die Amortisation erfolgt mit anderen Worten nicht vermöge der erhaltenen Kinderunterhaltsbeiträge, sondern mittels des (frei verfügbaren) Budgetüberschusses, mag sich dieser auch erst infolge der Alimentenleistungen einstellen. |"}