{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-15-16_2015-09-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10438", "Checksum": "3e87c583cb395c1d38761657eda3cea2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 15 16", "2015 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 08.09.2015 3C 15 16 (2015 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bedürftigkeit eines UR-Gesuchstellers, der mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Gesamtberechnung seiner finanziellen Verhältnisse unter Einbezug allfälliger Kinderalimente. Sollte sich die Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, kann davon abgewichen und eine Einzelberechnung für den UR-Gesuchsteller allein vorgenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2011 I Nr. 29). | Art. 117 lit. a ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "dd1e882f0bcff00d517aded8c539f6d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 08.09.2015 3C 15 16 (2015 II Nr. 9)\nRegeste:\nDie Bedürftigkeit eines UR-Gesuchstellers, der mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Gesamtberechnung seiner finanziellen Verhältnisse unter Einbezug allfälliger Kinderalimente. Sollte sich die Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, kann davon abgewichen und eine Einzelberechnung für den UR-Gesuchsteller allein vorgenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2011 I Nr. 29). | Art. 117 lit. a ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Unentgeltliche Rechtspflege |\n| Entscheiddatum: | 08.09.2015 |\n| Fallnummer: | 3C 15 16 |\n| LGVE: | 2015 II Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 117 lit. a ZPO. |\n| Leitsatz: | Die Bedürftigkeit eines UR-Gesuchstellers, der mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Gesamtberechnung seiner finanziellen Verhältnisse unter Einbezug allfälliger Kinderalimente. Sollte sich die Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zum Nachteil des minderjährigen Kinds auswirken, kann davon abgewichen und eine Einzelberechnung für den UR-Gesuchsteller allein vorgenommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2011 I Nr. 29). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Mit Eheschutzentscheid vom 28. Juli 2015 hob das Bezirksgericht Z den Haushalt des Gesuchstellers und seiner Ehefrau auf, gab den Sohn der Parteien, A, in die Obhut des Gesuchstellers und verpflichtete die Ehefrau zur Leistung von Kinderalimenten. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es infolge mangelnder Bedürftigkeit ab und auferlegte ihm einen Teil der Gerichts- sowie seine eigenen Parteikosten. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Kantonsgericht und rügte, Kinderunterhaltsbeiträge dürften bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt werden, handle es sich dabei doch um gebundene Mittel, die nicht dazu bestimmt seien, Prozesskosten zu finanzieren."}