Berner Komm., Bern 2012, Art. 117 ZPO N 72). Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz das in der Säule 3a gebundene Vorsorgekapital des Gesuchstellers nicht als frei verfügbaren Vermögensbestandteil, der sich unbeschränkt zur Prozessfinanzierung heranziehen lässt, taxieren und gestützt darauf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen dürfen. |