Eine Berücksichtigung des in der gebundenen Vorsorge der Säule 3a geäufneten Kapitals des Gesuchstellers bei der Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur zulässig, wenn eine Barauszahlung erfolgt ist oder eine solche zwar möglich wäre, der Versicherungsnehmer indes darauf verzichtet (BGE 135 I 288 mit Hinweisen). Ansonsten sind die bei einer Versicherung oder einer Bankstiftung als anerkannte Form der Selbstvorsorge angelegten Vorsorgeersparnisse bis zu ihrer Fälligkeit der Verfügung des Vorsorgenehmers entzogen und dürfen deshalb nicht als Vermögen berücksichtigt werden (Bühler,