Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine in näherer Zukunft bevorstehende Auswandung aus der Schweiz, für den Erwerb von oder die Beteiligung an Wohneigentum zum Eigenbedarf oder für eine Amortisation hypothekarisch gesicherter Darlehen. Eine Berücksichtigung des in der gebundenen Vorsorge der Säule 3a geäufneten Kapitals des Gesuchstellers bei der Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur zulässig, wenn eine Barauszahlung erfolgt ist oder eine solche zwar möglich wäre, der Versicherungsnehmer indes darauf verzichtet (BGE 135 I 288 mit Hinweisen).