Eine baldige ordentliche Ausrichtung von Altersleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 ist im Fall des 42-jährigen Gesuchstellers von vornherein ausgeschlossen. Er bezieht auch keine Invalidenrente und ist weder selbständig erwerbstätig, noch macht er geltend, demnächst eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine in näherer Zukunft bevorstehende Auswandung aus der Schweiz, für den Erwerb von oder die Beteiligung an Wohneigentum zum Eigenbedarf oder für eine Amortisation hypothekarisch gesicherter Darlehen.