b) sowie für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit. c), wobei solche Ausrichtungen nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden können (Art. 3 Abs. 4 BVV 3). Weitere Gründe für eine (Bar-)Auszahlung von Vorsorgevermögen der Säule 3a sieht das Gesetz nicht vor. Wie der Gesuchsteller in seiner Beschwerde festhält, trifft auf ihn – mit Ausnahme des Wechsels zu einem anderen Vorsorgeanbieter, bei dem das Kapital wieder in der Säule 3a gebunden sein wird – kein gesetzlicher Grund für eine Auszahlung der Lebensversicherung zu. Eine baldige ordentliche Ausrichtung von Altersleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 ist im Fall des 42-jährigen Gesuchstellers von vornherein ausgeschlossen.