Letzteres ist der Fall, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 lit. a FZG), wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b) oder wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c). Art. 3 Abs. 3 BVV 3 schliesslich sieht vor, dass die Altersleistung vorher ausgerichtet werden kann für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf (lit. a), für Beteiligungen an Wohneigentum zum Eigenbedarf (lit. b) sowie für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit.