a), weil der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (lit. b), weil der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (lit. c) oder weil die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) zur Barauszahlung verpflichtet ist (lit. d). Letzteres ist der Fall, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 lit.