21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausgerichtet werden dürfen. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 nur zulässig, wenn das Vorsorgeverhältnis aufgelöst wird, weil der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist (lit. a), weil der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (lit.