Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten gemäss Abs. 2 der nämlichen Norm besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Art. 3 Abs. 1 BVV 3 bestimmt, dass die Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;