Gemäss Art. 82 Abs. 1 BVG können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehen. Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinn von Art. 82 BVG gelten nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen.