Die Vorinstanz hatte folglich Kenntnis vom Umstand, dass es sich bei der Lebensversicherung des Gesuchstellers bei der A AG mit der Police-Nummer z bzw. bei der neuen Police mit Nummer x bei der B AG um eine gebundene Vorsorge der Säule 3a handelt. Angesichts dieser Sachlage wäre sie gehalten gewesen, die gesetzlichen Grundlagen für die gebundene Vorsorge der Säule 3a zu berücksichtigen – insbesondere Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie Art. 1 und 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Gemäss Art.