Mit Eingabe vom 10. April 2014 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung nach und legte ein Schreiben der A AG vom 4. März 2014 mit der Überschrift "Einzel-Lebensversicherung Police Nr. z" auf, wonach die Auszahlungssumme von Fr. 22'508.90 auf das Konto Nr. y bei der B AG (…) zugunsten Police Nr. x überwiesen werde. Die Vorinstanz hatte folglich Kenntnis vom Umstand, dass es sich bei der Lebensversicherung des Gesuchstellers bei der A AG mit der Police-Nummer z bzw. bei der neuen Police mit Nummer x bei der B AG um eine gebundene Vorsorge der Säule 3a handelt.