Mit Editionsverfügung vom 21. März 2014 forderte das Bezirksgericht den Gesuchsteller namentlich auf, eine Bestätigung für den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung bei der A AG (Police Nr. z) beizubringen. Mit Eingabe vom 10. April 2014 kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung nach und legte ein Schreiben der A AG vom 4. März 2014 mit der Überschrift "Einzel-Lebensversicherung Police Nr. z" auf, wonach die Auszahlungssumme von Fr. 22'508.90 auf das Konto Nr. y bei der B AG (…) zugunsten Police Nr. x überwiesen werde.