119 ZPO N 3). Entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz darf bei der Überprüfung der Mittellosigkeit nur Vermögen berücksichtigt werden, das im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung tatsächlich vorhanden und frei verfügbar ist oder wenigstens innert kurzer Frist liquidiert werden kann (BGE 118 Ia 369 E. 4b; BGer-Urteil 5A_590/2009 vom 6.1.2010 E. 3.1.1). 4.3.2. Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. Januar 2014 legte der Gesuchsteller das ausgefüllte amtliche Formular sowie diverse Belege bei.